Satzung

 Die Gründungsmitglieder betrachten die Freundschaftsinsel als wichtiges Dokument europäischer Gartenkunstgeschichte, als erhaltenswertes kulturelles und gartenkulturelles Erbe Potsdams und der Region Berlin-Brandenburg und als bedeutendes Zeugnis vom Lebenswerk Karl Foersters,

des Bornimer Staudenzüchters und Gartenphilosophen.

 

Die sechseinhalb Hektar große Flussinsel in der Havel wurde in den 1930-er Jahren auf Anregung Karl Foersters durch den Gartenarchitekten

Hermann Mattern und unter Mitwirkung von Hermann Göritz zu einem Staudensichtungsgarten gestaltet. Damit entstand nicht nur eine neue Gattung in der Gartenkunst, sondern auch ein herausragendes Beispiel für die neue Gartenkunst, wie sie die Gestalter um Karl Foerster, aus dem sog.

„Bornimer Kreis“ hervorgebracht haben. Gemeinsames Gestaltungsprinzip war der künstlerische Zusammenklang von Farben, Formen und

Charakteren sowie die harmonische Verbindung von Stauden mit Sträuchern, Rosen, Rankgewächsen und Bäumen.

 

Nach den Kriegszerstörungen entstand in den 1950-er Jahren der Schau- und Sicherungsgarten neu nach Entwürfen von Walter Funcke, unter Weiterentwicklung der von Mattern geschaffenen Strukturen.

 

In den 1970er Jahren kamen aus Anlass der Weltjugendfestspiele Ausstellungspavillon, Inselcafé, Bootshafen und Einrichtungen für Erholung und Freizeit hinzu. Wiederum unter der Leitung von Walter Funcke und Hermann Göritz wurde der Staudengarten rekonstruiert.

 

Zur Potsdamer Bundesgartenschau 2001 wurde unter großem Aufwand die Freundschaftsinsel umfassend gartendenkmalpflegerisch wiederhergestellt, die Bepflanzung weitgehend nach den ursprünglichen Pflanzplänen erneuert, die Erschließung neu geordnet, der innere Staudengarten durch einen Zaun geschützt und neue Spiel- und Erholungsbereiche geschaffen.

 

Nach einer europaweiten Suchaktion wurde eine Sammlung mit originalen Staudenzüchtungen von Karl Foerster aufgebaut und auf der Insel ausgepflanzt.

 

Der Stadtverwaltung Potsdam, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen ist die Pflege der Freundschaftsinsel übertragen. Für den Erhalt und die gartendenkmalgerechte Nutzung der Freundschaftsinsel ist das Engagement von Bürgern und Fachleuten erforderlich, dass in einem Freundeskreis seinen organisatorischen Rahmen erhalten soll.

 

 

§ 1 - Namen und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Freundschaftsinsel Potsdam“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung ins Vereinsregister.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Sitz des Vereins ist Potsdam.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege durch Erhaltung der Freundschaftsinsel.

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a) die Förderung und Erhaltung der Freundschaftsinsel in Potsdam als öffentliche Gartenanlage von hohem historischem und kulturellem Wert,

b) die Vermittlung gärtnerischer, gartenhistorischer, ökologischer und kultureller Kenntnisse und Einsichten an interessierte Bevölkerungskreise,

c) Ausstellungen und Vorträge im Inselpavillon, im Ladentrakt und im Schwanentorhaus,

d) Seminare und Führungen über die Insel zum Vermitteln von Kenntnissen über unterschiedliche gärtnerische und gartenkulturelle Themen,

e) Dokumentationen zur Geschichte und Bedeutung der Insel, auch im Zusammenhang mit dem gärtnerischen Lebenswerk Karl Foersters,

f) Einflussnahme auf den Erhalt oder die eventuell notwendige Erneuerung der Pflanzensortimente, einschließlich der Gehölze der Insel,

g) Einflussnahme auf den Erhalt und die Nutzung der Baulichkeiten sowie der Infrastruktur der Insel,

h) Einflussnahme auf den Erhalt und die Erneuerung der Ausstattungselemente, wie Skulpturen, Pflanzenkübel und Bänke,

i) Förderung der Kunst und Kultur auf der Freundschaftsinsel,

j) Durchführung von Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Literatur, bildende und darstellende Kunst.

 

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jeder werden, der den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit und der volljährig ist. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 2 Wochen. Die Entscheidung ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen.

 

3. Im Falle der Ablehnung brauchen Gründe nicht benannt zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden, worüber dann in der Mitgliedsversammlung entschieden wird. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.Die Mitglieder verpflichten sich, für die Durchführung des Vereinszweckes zu wirken.

 

2. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung durch Beschluss festlegt.

 

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag pünktlich bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Befindet sich ein Mitglied länger als 6 Monate im Verzug, ruhen seine Rechte. Über Ausnahmen zur Zahlungsweise entscheidet der Vorstand auf Antrag.

 

4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist, zu richten an den Vorstand,

 

b) durch Ausschluss, wenn mindestens 1 Beitrag nicht entrichtet wurde oder die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand,

 

c) durch Tod des Mitgliedes.

 

2. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt

werden, worüber dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

c) der Fachbeirat.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung muss jährlich ein Mal stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder werden schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor Einberufung unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung benachrichtigt.

 

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unter Vorlage einer schriftlichen Abstimmungsvollmacht gestattet.

 

3. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen (nur Ja- und Nein-Stimmen). Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 

4. Über die Mitgliederversammlung und der darin erfolgten Beschlüsse ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer/der Schriftführenden
  • sowie bis zu 3 weiteren Beisitzern

2. Der Vorstand beruft einen Fachbeirat aus 4-8 Mitgliedern. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind ständige Mitglieder.

 

3.Der Vorstand kann Fachberater für einzelne Aufgabenbereiche, wie z.B. Mitgliederbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit und Jugendarbeit berufen.

 

4.Der Inselgärtner ist zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen. Er hat ein Vorschlagsrecht.

 

5. Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes können pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStg).

 

6. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Einzelvertretungsbefugnis im Rechtsverkehr besitzen der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassenwart. Im Übrigen wird der Verein gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertreten.

 

 

§ 9 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann ebenfalls nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden erfolgt.

 

Im Falle der Auflösung werden von der Mitgliederversammlung Liquidatoren ernannt.

 

Bei der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution, und zwar an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.

 

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam.

 

 

§ 11 Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

 

Die vorliegende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 05. Dezember 2019 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 09. Mai 2022 geändert.

 

Die Satzung tritt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Potsdam in Kraft.

 

 

Potsdam, den 09.05.2022

 

gez. J. Nähte gez.

-Vorsitzender -

 

Th. Götsch

-Protokollant -

 

gez. P. Peukert

-Versammlungsleiter -